Satzung Des Heimatvereins Halen e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Heimatverein Halen e.V.

§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 49685 Halen bei Emstek

§1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§1 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

§2 Zweck des Vereins

§2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, dörfliche Gemeinschaftsanlagen zu erhalten und zu pflegen sowie bedarfsgerecht zu gestalten und zu erweitern, die Ortschaft (Bauerschaft, Kirchspiel) und die umgebende Landschaft zu pflegen und zu entwickeln, das dörfliche Gemeinschaftsleben zu fördern, das ländliche Brauchtum und die Kultur zu schützen und zu entwickeln, eine Dorfchronik zu erstellen und fortzuschreiben.

§2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.

§2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Einwohner der Ortschaft Halen werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seinen Beitritt gegenüber dem Vorstand (§7) erklärt. Jedes Mitglied hat nach Vollendung seines 16. Lebensjahres Stimmrecht in der (Dorf-) Ortsversammlung. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des Jahres zu erklären ist oder durch Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn es gegen die Vereins- interessen gröblich verstoßen hat.

§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in der (Dorf-) Ortsversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die (Dorf-) Ortsversammlung

§7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der (Dorf-) Ortsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei Wegfall eines Vorstandsmit- gliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmit- glieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmünd- lich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmit- glieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

§10 Die (Dorf-) Ortsversammlung
In der (Dorf-) Ortsversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die (Dorf-) Ortsversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auf- lösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§11 Die Einberufung der (Dorf-) Ortsversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Dorf-) Ortsversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Bekanntmachung in der Münsterlän- dischen Tageszeitung einberufen.

§12 Die Beschlussfassung der (Dorf-) Ortsversammlung
Die (Dorf-) Ortsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmit- glied geleitet. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokoll- führer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene (Dorf-) Ortsversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die (Dorf-) Ortsversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgege- benen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auf- lösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Über die Beschlüsse der (Dorf-)Ortsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der (Dorf-) Ortsversammlung gestellt werden, beschließt die (Dorf-)Ortsversamm- lung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

§14 Außerordentliche (Dorf-) Ortsversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche (Dorf-)Ortsversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche (Dorf-)Ortsversamm- lung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§15 Auflösung des Vereins

§15 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer (Dorf-) Ortsversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§15 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Emstek mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke im Bereich Der Ortschaft Halen verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde in der (Dorf-) Ortsversammlung vom 22.10.2015 verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.